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   FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16   

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https://dejure.org/2017,2485
FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16 (https://dejure.org/2017,2485)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.01.2017 - 8 K 50/16 (https://dejure.org/2017,2485)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. Januar 2017 - 8 K 50/16 (https://dejure.org/2017,2485)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 1 Abs. 2 EStG; § 1 Abs. 3 EStG; § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG
    Wohnsitzstatus eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kindergeld für S. ab Januar 2015 - Einspruchsentscheidung vom 12.1.2016

  • rechtsportal.de

    Wohnsitzstatus eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Kindergeld: Wohnsitz i. S. von § 8 AO

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kindergeld für ins Ausland entsendete Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Wohnsitzstatus eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auslandsaufenthalt: Ein in Deutschland unverändert und in wohnbereitem Zustand beibehaltenes Einfamilienhaus genügt für Anspruch auf Kindergeld nicht

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 544
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 05.01.2012 - III B 42/11

    Grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf Klagebefugnis des Ehegatten eines

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken macht eine Wohnung nicht zum Wohnsitz i.S. des § 8 AO (BFH-Urteile vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978).

    In einem solchen Fall nutzt er die Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 mwN).

    Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH-Beschluss vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381).

  • BFH, 19.03.1997 - I R 69/96

    Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Auslandstätigkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Sie müssen nur nach der Lebenserfahrung den Schluss erlauben, dass der Steuerpflichtige die Wohnung hält, um sie als solche zu nutzen (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447).

    Dabei spricht es nach der Lebenserfahrung für die Beibehaltung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO, wenn jemand eine Wohnung, die er vor und nach einem Auslandsaufenthalt als einzige ständig nutzt, während desselben unverändert und in einem ständig nutzungsbereiten Zustand beibehält (BFH-Urteil vom 19. März 1997 I R 69/96, BFHE 182, 296, BStBl. II 1997, 447).

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 64/98

    Kindergeld - Wohnsitz im Inland

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Das setzt zunächst voraus, dass eine Wohnung mit zum Wohnen geeigneten Räumlichkeiten vorhanden ist, die der Steuerpflichtige innehat, d.h. über die er tatsächlich verfügen kann (BFH-Urteil vom 12. Januar 2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231 mwN.).

    In einem solchen Fall nutzt er die Räume nicht als Bleibe und damit nicht als Wohnsitz, sondern nur besuchsweise oder als Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 12.01.2001 VI R 64/98, BFH/NV 2001, 1231; vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978 mwN).

  • BFH, 27.12.2011 - III B 24/10

    Anforderungen an die Beibehaltung des Inlandswohnsitzes eines Kindes bei

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Insbesondere bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl. II 2001, 294; BFH-Urteil vom 20.November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).

    Da selbst kurze Aufenthalte in einer inländischen Wohnung zu Besuchs- oder Urlaubszwecken mangels Wohncharakter des Aufenthalts nicht ausreichen, um einen Wohnsitz zu begründen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917), wertet der Senat es im vorliegenden Fall als starkes Indiz gegen einen inländischen Wohnsitz, dass sich der Kläger überhaupt nicht in der Wohnung aufgehalten hat.

  • BFH, 17.05.2013 - III B 121/12

    Kindergeldanspruch: Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes bei Fortzug mit der

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH-Beschluss vom 5. Januar 2012 III B 42/11, BFH/NV 2012, 978; BFH-Beschluss vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381).
  • BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99

    Kindergeld bei Auslandsstudium

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Insbesondere bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl. II 2001, 294; BFH-Urteil vom 20.November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 8/94

    Zum Wohnsitz eines in das Ausland versetzten Arbeitnehmers

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Gegen einen inländischen Wohnsitz spricht bei einem zeitlich begrenzten Auslandsaufenthalt hingegen etwa, wenn die vor und nach dem Auslandsaufenthalt genutzte bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder genutzte Wohnung während des Auslandsaufenthalts (unter)vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 17. Mai 1995 I R 8/94, BFHE 178, 294, BStBl. II 1996, 2).
  • BFH, 20.11.2008 - III R 53/05

    Kindergeldrückforderung wegen Aufgabe des Inlandswohnsitzes - Bindung an die

    Auszug aus FG Niedersachsen, 17.01.2017 - 8 K 50/16
    Insbesondere bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalten reichen kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, und daher nicht "zwischenzeitliches Wohnen" in der bisherigen Wohnung bedeuten, nicht für die Annahme aus, der Inlandswohnsitz werde aufrechterhalten (vgl. BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl. II 2001, 294; BFH-Urteil vom 20.November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Beschluss vom 27. Dezember 2011 III B 24/10, BFH/NV 2012, 917).
  • FG Baden-Württemberg, 23.10.2023 - 10 K 309/22

    Rückforderung von Kindergeld bei Auslandsentsendung und Nichtbeibehaltung des

    Bei einem ins Ausland entsandten Arbeitnehmer gelten insoweit keine anderen Maßstäbe (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2012, 978; vom 17. Mai 2013 III B 121/12, BFH/NV 2013, 1381; Niedersächsisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 17. Januar 2017 8 K 50/16, Entscheidungen der FG -EFG- 2017, 544).
  • FG München, 14.05.2018 - 7 K 846/17

    Inländischer Wohnsitz, Rechtsprechung des BFH, Bundesfinanzhof,

    Zwar gibt es unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte zur Frage, ob bei zeitlich befristeter Entsendung ins Ausland mit Beibehaltung des inländischen Familienwohnsitzes ein Kindergeldanspruch besteht (vgl. FG München, Urteil vom 27.04.2016 9 K 2913/15, Revision nach Zulassung durch den BFH zurückgenommen; FG Niedersachsen, Urteil vom 17.01.2017 8 K 50/16, EFG 2017, 544 rkr.).
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